Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung

1. Auftragsgegenstand, Leistungen

a. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Vermittlung Arbeitsstelle. Diesbezüglich werden alle Leistungen erbracht, welche zur Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind.
b. Der Vertrag kommt bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber zustande.


2. Erfolgshonorar/Rechnungsstellung
a. Mit der Vermittlung der Anstellungsverfügung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung eines Honorars. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet innerhalb 7 Kalendertagen nach Abschluss der Vertragsunterzeichnung mit dem Kandidaten, diesen anzuzeigen.
b. Das zu bezahlende Honorar basiert auf dem vereinbarten Bruttojahresgehalt (inkl. 13. Monatsgehalt) der Kandidatin oder des Kandidaten und wird wie folgt berechnet.


Das Honorar wird wie folgt berechnet:


Bruttojahresgehalt in CHF (ohne Boni) exkl. MwST)

Honorar

bis 80’000 -

10%

80’001 – 100’000

12%

100’001 – 130’000

15%

130’001 – 150’000

20%

150’001 – 180’000

23%

Ab 200’001

25%




3. Erfolgsgarantie
Sollte der Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb der Probezeit durch den Kandidaten aus persönlichen Gründen aufgelöst werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Honorar wie folgt zurückzuerstatten:
- 50 % bis zum Ende des 1. Monats der Anstellung
- 25 % bis zum Ende des 2. Monats der Anstellung
- 10 % bis zum Ende des 3. Monats
Dies gilt nicht, wenn das Verschulden des Nichtantritts der Stelle seitens des Arbeitgebers zu begründen ist.


4. Haftung
Die Haftung über die Richtigkeit der vom Kandidaten bzw. durch Dritte erteilten Informationen, wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.

5. Garantien
Der Auftragnehmer übernimmt weder eine Besetzungsgarantie, noch eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Kandidaten.


6. Kündigung des Auftrags


Ein Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit und ohne eine Frist gekündigt werden.
Kommt ein Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Vorstellung durch den Auftragnehmer zustande, so ist das Honorar in voller Höhe fällig.

7. Datenschutz
Die Auftragnehmerin wird personenbezogene Daten der Auftraggeberin/des Auftraggebers, wie im Vertrag genannt, z.B. Name, Vorname, Adresse sowie Daten aus den überlassenen Personalunterlagen in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und zum Zwecke der Erfüllung des Vermittlungsvertrages verarbeiten. Die Art. 18 Abs. 3 AVG und Art. 47 AVV werden berücksichtigt und eingehalten.

8. Gerichtsstand
Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslich zuständig bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte in Zürich.


CH - Zürich, im Januar 2023

 
 
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